Lebensmittelverordnung

Antwortschreiben der Landtagsabgeordneten Frau Marion Warden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

an Frau Warden wurde als Düsseldorfer Landtagsabgeordnete die Frage herangetragen, ob und inwiefern die Lebensmittelverordnung (LMIV), welche seit Dezember 2014 in Kraft ist, auch für gemeinnützige Vereine beim Verkauf von Lebensmitteln auf Festen und Veranstaltungen zum Tragen kommt. Die von uns recherchierten Informationen möchten wir Ihnen gerne mitteilen:

Das Amt für Verbraucherschutz der Landeshautstadt Düsseldorf hat uns auf Nachfrage mitgeteilt:

„[…] Hinsichtlich einer Notwendigkeit der Allergenkennzeichnung bei nicht regelmäßigen, nicht professionellen Veranstaltungen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

In Punkt 15 der Erwägungsgrundlagen der Lebensmittelinformationsverordnung heißt es:

„Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“

Somit ist eine Allergenkennzeichnung für den gelegentlichen Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen wie einem Kuchenbasar, im Kindergarten nicht notwendig.[…].“

Zu Ihrer weiteren Information finden Sie im Anhang den Flyer „Kennzeichnung von Lebensmitteln – die neuen Regelungen“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Frau Warden lässt Sie herzlich grüßen

und auch ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Katja Goldberg-Hammon Wissenschaftliche Mitarbeiterin Bürgerbüro Marion Warden MdL

Flyer LMIV 

 

Weitere Infos zu diesem Thema:

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