Kategorie-Archiv: Waffenrecht

Thema: Schlüssel- und Waffenaufbewahrung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit einem Urteil vom 30. August 2023 die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Aufbewahrungsbehältnisse von Waffen und/oder Munition gemäß § 36 Abs. 1 WaffG konkretisiert. Aufgrund unterschiedlichster Anforderungen und Verfahrensweisen der jeweiligen Polizeibehörden, hatten sich am 15. April 2024 Vertreter des Schützenwesens in NRW mit NRW-Innenminister Herbert Reul getroffen, um eine einheitliche Verfahrenspraxis der Behörden auf den Weg zu bringen.

Ergebnis dieses Gesprächs war unter anderem auch die Veröffentlichung eines FAQ-Katalogs, der auf die unterschiedlichen Fragestellungen von Schützinnen und Schützen in NRW eingeht. In Zusammenarbeit zwischen dem NRW-Innenministerium und den Vertretern des Schützenwesens in Nordrhein-Westfalen ist dieser nun nachfolgende Fragenkatalog bereits an alle Kreispolizeibehörden des Landes mit der Bitte um Beachtung übermittelt worden.

In diesem FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema. Bei einzelfallspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Waffenbehörde.

https://www.rsb2020.de/aktuelles/detail/news/faq-katalog-zum-thema-schluessel-und-waffenaufbewahrung-in-nrw/

(fe)

WICHTIGE INFORMATION – Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie

WICHTIGE INFORMATION — WICHTIGE INFORMATION

Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie

Bei der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in deutsches Recht ist unsere Regierung in Zeitverzug geraten (gesetzte Frist 14. September 2018) und will nun mit der schnellen Umsetzung eines im Bundeskabinett beschlossenen Entwurfes zur Änderung des Waffengesetzes einer Bestrafung seitens der EU wegen Zeitüberschreitung entkommen. Die Stellungnahme des Bundesrates folgte überraschender Weise nicht zur Übernahme dieses Entwurfes, sondern führte im Gegenteil zu einer deutlichen Verschärfung des Gesetzentwurfes.

Neben anderen wichtigen Sachverhalten (Salutwaffen, historische Waffen u.a.) würden die geplanten Regelungen zum Fortbestehen waffenrechtlicher Bedürfnisse besondere Tragweite entfalten. Dieses Ansinnen ist kein originärer Bestandteil der EU-Feuerwaffenrichtlinie, sondern – soweit die allgemeine Kenntnis – einigen Bundesländern und dem Bundesjustizministerium zu verdanken. Konkret sagt der Gesetzesentwurf zum Thema „Bedürfnis“ Folgendes aus:

Auch nach 10 Jahren Waffenbesitz soll regelmäßiges Schießen nachgewiesen werden, nämlich 18 Schießtage innerhalb von drei Jahren mit jeder im Besitz befindlichen Waffe. Diese neuen gesetzlichen Auflagen sind von einem im Berufsleben stehenden Schützen nur schwer nachzukommen, wobei Wechselfälle des Lebens (Krankheit, Familiengründe etc.) noch nicht einmal berücksichtigt sind.

Dies ist in der Praxis schlicht nicht umsetzbar und vor allem unseren Schützen, die teils seit Jahrzehnten unbeanstandet Waffen besitzen und ihrem Sport und ihrer Tradition nachgehen, nicht zu vermitteln. Die Folge ist, dass der langjährige Schütze nur wegen kurz- bis mittelfristigen Änderungen seiner Lebensumstände das Bedürfnis für seine Waffen nicht mehr nachweisen könnte und diese somit abzugeben sind.

Zudem erschließt es sich dem normal Denkenden nicht, warum die bestehende Privilegierung der im Traditionsbereich sehr beliebten Armbrust im Waffengesetz zurückgenommen werden soll. Gerade bei der Arbeit im Jugendbereich konnte auf dieses nicht erlaubnispflichtige Sportgerät zurückgegriffen werden. Die Argumentation zur Rücknahme des Privilegs, dass Armbrüste in den falschen Händen eine Gefahr für Recht und Ordnung seien, ist geradezu absurd. Dieses Argument lässt sich auf nahezu jeden Gegenstand des täglichen Lebens anwenden, vom PKW über das Küchenmesser oder die Schere bis hin zum Feuerzeug etc..

Was unsere Vereine aber ganz erheblich treffen wird, ist der in diesem Zusammenhang stehende zusätzliche bürokratische Aufwand. Schließlich wird die Dokumentation der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder den Vereinen aufgebürdet, die bereits jetzt über die außergewöhnlichen Belastungen im Ehrenamt berechtigt klagen.

Wir sollten unseren Unmut zum Ausdruck bringen! Schickt den beigefügten Musterbrief ganz kurzfristig Eurem/Eurer zuständigen Bundestagsabgeordneten!

 

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